Berufshaftung, Beraterhaftung und Berufshaftpflichtversicherung: Wenn die Beratung selbst zum Streitfall wird

Berufshaftung ist nicht einfach die Klage darüber, dass eine Beratung schiefgegangen ist. Sie ist eine disziplinierte Prüfung dessen, was der Berufsträger tun sollte, für welches Risiko er die Verantwortung übernommen hat, was gesagt und was ausgelassen wurde, was der Mandant im Vertrauen darauf getan hat und ob der daraus entstandene Schaden rechtlich ersatzfähig ist. Ein schlechtes Ergebnis ist nicht immer Fahrlässigkeit, ein Fehler ist nicht immer Kausalität, und eine Berufshaftpflichtversicherung ist nicht immer ein Scheck. Dieser Beitrag erläutert, wie Unternehmen, Berufsträger und Versicherer über Streitigkeiten aus der Beraterhaftung nachdenken sollten, bevor aus der Akte ein Anspruch wird.

Terziolu & Partners15 Min. Lesezeit
Berufshaftung, Beraterhaftung und Berufshaftpflichtversicherung: Wenn die Beratung selbst zum Streitfall wird

Ein Anspruch aus Berufshaftung beginnt oft mit Verärgerung, doch von Verärgerung allein kann er nicht leben.

Der Mandant sagt, die Beratung sei falsch gewesen. Der Berufsträger sagt, der Auftrag sei begrenzt gewesen. Der Mandant sagt, er habe sich auf die Beratung verlassen. Der Berufsträger sagt, die Entscheidung sei kaufmännischer Natur gewesen. Der Mandant sagt, der Schaden liege auf der Hand. Der Berufsträger sagt, der Schaden wäre ohnehin eingetreten. Der Versicherer fragt, ob die Angelegenheit fristgerecht angezeigt wurde.

An diesem Punkt geht es im Streit nicht mehr um Enttäuschung. Es geht um den Beweis.

Ansprüche aus Berufshaftung bewegen sich in einem schwierigen Raum. Der Mandant hat in aller Regel für Urteilsvermögen, Sachverstand und Schutz bezahlt. Wenn ein Schaden folgt, ist es naheliegend, auf den Berater zurückzublicken. Doch das Recht macht nicht jeden Berufsträger zum Versicherer der unternehmerischen Entscheidung des Mandanten. Die eigentliche Frage ist präziser: Wovor sollte der Berufsträger schützen? Diese Frage steht im Zentrum der Akte, und mit ihr beginnt eine disziplinierte Streitstrategie.

1. Der Anspruch beginnt mit dem Auftrag, den der Berufsträger übernommen hat

Berufshaftung lässt sich nicht abstrakt beurteilen. Ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt, Ingenieur, Versicherungsmakler, Sachverständiger, Gutachter, Berater oder Finanzberater kann jeweils Pflichten tragen. Doch die Pflicht ist nicht schon deshalb unbegrenzt, weil es sich um einen Berufsträger handelt.

Das erste Dokument, das zu lesen ist, ist häufig nicht die abschließende Beratung. Es ist das Mandats- bzw. Auftragsschreiben. Dieses Dokument kann den Mandanten, den Auftrag, die Ausschlüsse, die Annahmen, die vom Mandanten beizubringenden Informationen, die Haftungshöchstgrenze, das anwendbare Recht sowie die Frage festlegen, ob Dritte auf die Arbeit vertrauen dürfen.

Wenn der Streit beginnt, kehren beide Seiten zu diesem Ausgangspunkt zurück. Der Anspruchsteller sagt: „Sie haben uns bei dem Geschäft beraten.“ Der Berufsträger sagt: „Wir haben nur zu einem Teil davon beraten.“ Der Anspruchsteller sagt: „Sie hätten uns warnen müssen.“ Der Berufsträger sagt: „Dieses Risiko lag außerhalb der Arbeit, mit der wir betraut waren.“

Deshalb ist der Umfang keine technische Einrede. Er ist oft der Fall selbst. Ein Berufsträger kann die Wahrheit nicht dadurch verkürzen, dass er sich hinter einem engen Wortlaut verschanzt, obwohl die tatsächliche Arbeit weiter reichte. Ebenso wenig kann ein Mandant einen Auftrag im Nachhinein erweitern, weil das kaufmännische Ergebnis schmerzhaft war. Die Frage ist, wozu der Berufsträger wirklich beauftragt war, nicht, was der Mandant sich nun gewünscht hätte, dass er getan hätte.

2. Schlechtes Ergebnis, schlechte Beratung und ersatzfähiger Schaden sind verschiedene Dinge

Eine gescheiterte Transaktion beweist nicht automatisch eine fahrlässige Beratung. Eine verlorene Investition beweist nicht automatisch die Fahrlässigkeit eines Steuerberaters. Ein Baumangel beweist nicht automatisch die Fahrlässigkeit eines Architekten. Eine abgelehnte Versicherungsleistung beweist nicht automatisch die Fahrlässigkeit eines Maklers. Eine verpasste Gelegenheit beweist nicht automatisch die Fahrlässigkeit eines Anwalts. Eine schlechte Bewertung beweist nicht automatisch ein berufliches Verschulden.

Der Unterschied ist von Bedeutung. Ein schlechtes Ergebnis ist das kaufmännische Resultat. Schlechte Beratung ist die behauptete Pflichtverletzung. Der ersatzfähige Schaden ist die rechtliche Folge, die dieser Pflichtverletzung ordnungsgemäß zugerechnet werden kann.

Diese drei Punkte werden häufig verwechselt. Ein Anspruch aus Berufshaftung muss jeden von ihnen sorgfältig durchlaufen. Zuerst ist der erwartete Standard zu bestimmen. Dann ist die Pflichtverletzung zu bestimmen. Dann ist zu beweisen, dass die Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Dann ist zu beweisen, dass der Schaden in den Verantwortungsbereich des Berufsträgers fällt.

Dieser letzte Schritt ist es, an dem schwierige Fälle oft gewonnen oder verloren werden. Der Mandant mag einen Schaden erlitten haben. Der Berufsträger mag sogar einen Fehler gemacht haben. Und dennoch ist der Schaden möglicherweise nicht von diesem Berufsträger ersatzfähig, wenn er außerhalb des Risikos liegt, dessentwegen dieser beraten sollte. Das ist keine akademische Unterscheidung. Meist geht es um das Geld.

3. Pflichtenumfang: Das Risiko, für dessen Abwehr der Berater bezahlt wurde

Berufliche Beratung wird gewöhnlich zu einem bestimmten Zweck erteilt. Eine Bewertung kann für eine Kreditvergabe erstellt werden, nicht für die gesamte Investitionsentscheidung eines Käufers. Ein steuerlicher Vermerk kann eine Struktur behandeln, nicht jede kaufmännische Folge der Transaktion. Ein Rechtsgutachten kann eine enge Frage der Durchsetzbarkeit beantworten, nicht die Sinnhaftigkeit des Geschäfts. Ein Versicherungsmakler kann beauftragt sein, eine bestimmte Deckungsart zu vermitteln, nicht das gesamte Risikoprogramm des Mandanten neu zu gestalten.

Die rechtliche Prüfung muss danach fragen, welches Risiko die Beratung abwenden sollte. Ein Berufsträger haftet nicht automatisch für jeden Schaden, der auf die Entscheidung des Mandanten folgt. Der Schaden muss den richtigen Bezug zur Pflicht aufweisen.

Deshalb sind Streitigkeiten aus der Berufshaftung dokumentenlastig. Das Gericht, der Versicherer oder die Gegenseite wird den Zweck der Beratung in Mandats- bzw. Auftragsschreiben, E-Mails, Besprechungsnotizen, Entwürfen, Vorbehalten, Annahmen, Honorarnoten, Warnhinweisen und Antworten des Mandanten suchen.

Ein starker Anspruch zeigt, dass gerade das verwirklichte Risiko dasjenige war, dessentwegen der Berufsträger beauftragt war. Ein schwacher Anspruch zeigt lediglich, dass in der Nähe etwas schiefgegangen ist. Darin liegt ein Unterschied.

4. Kausalität: Der Fall, der zweimal bewiesen werden muss

Selbst wenn Fahrlässigkeit vertretbar erscheint, bleibt die Kausalität schwierig. Der Anspruchsteller muss in der Regel beweisen, was geschehen wäre, wenn ordnungsgemäß beraten worden wäre. Das klingt einfach. Es ist es selten.

Ein Käufer sagt, er hätte das Unternehmen nicht erworben. Doch interne E-Mails können zeigen, dass er entschlossen war fortzufahren. Ein Projektentwickler sagt, er hätte das Projekt neu geplant. Doch der Zeitplan kann zeigen, dass dazu keine realistische Gelegenheit bestand. Ein Mandant sagt, er hätte umfassenderen Versicherungsschutz erworben. Doch die Prämien wären möglicherweise abgelehnt worden. Ein Unternehmen sagt, es hätte einen niedrigeren Preis ausgehandelt. Doch der Verkäufer hätte ihn womöglich nie akzeptiert.

Fälle der Berufshaftung erfordern daher eine zweite Geschichte: die Geschichte, die hätte geschehen sollen. Dieses hypothetische Geschehen muss realistisch sein. Es muss durch Dokumente, kaufmännische Logik und, wo erforderlich, durch Sachverständigenbeweis gestützt werden. Es genügt nicht, dass der Mandant nach dem Schaden sagt, er hätte anders gehandelt. Die Akte muss es beweisen.

In vielen Fällen lässt sich die Pflichtverletzung leichter erklären als die Kausalität. Genau dort werden optimistische Ansprüche teuer.

5. Versäumte Fristen: Einfache Tatsachen, schwieriger Wert

Manche Ansprüche wirken unkompliziert, weil ein Termin versäumt wurde. Eine Klage wurde nicht fristgerecht erhoben. Eine Zustellung unterblieb. Eine Berufungsfrist verstrich. Eine Option wurde nicht ausgeübt. Eine Schadenanzeige an den Versicherer erfolgte verspätet. Eine vertragliche Bedingung wurde versäumt. Eine Verjährungsfrist lief ab.

Solche Fälle können sauber erscheinen, weil der Fehler sichtbar ist. Doch der Schaden bedarf gleichwohl eines sorgfältigen Beweises. Ging ein Rechtsstreit verloren, weil kein Verfahren eingeleitet wurde, muss der Anspruchsteller möglicherweise den Wert des verlorenen Anspruchs beweisen. Wurde eine Berufung nicht eingelegt, muss der Anspruchsteller möglicherweise zeigen, dass die Berufung echte Erfolgsaussichten hatte. Erfolgte eine Schadenanzeige an den Versicherer verspätet, muss der Anspruchsteller möglicherweise zeigen, dass der Versicherungsschutz andernfalls eingetreten wäre. Wurde eine Option nicht ausgeübt, muss der Anspruchsteller möglicherweise zeigen, dass sie ausgeübt worden wäre und einen Wert hatte.

Die versäumte Frist öffnet die Tür. Sie füllt den Raum nicht automatisch mit Schadensersatz. Ein ernsthafter Anspruch wegen Fristversäumnis besteht meist aus zwei Fällen in einem: dem Fahrlässigkeitsfall und dem verlorenen zugrunde liegenden Fall. Beide müssen vorbereitet werden.

6. Fahrlässigkeit bei Transaktionen: Wenn die Deal-Akte zurückkehrt

Viele Ansprüche aus der Beraterhaftung entstehen nach einer Transaktion. Das Unternehmen wurde gekauft. Die Immobilie wurde erworben. Der Mietvertrag wurde unterzeichnet. Die Finanzierung wurde abgeschlossen. Die Investition wurde vollzogen. Die Entwicklung begann. Die Versicherung wurde platziert. Die Struktur wurde umgesetzt. Dann tritt das Problem zutage: eine verborgene steuerliche Belastung, eine schwache Sicherheit, ein mangelhafter Titel, ein Mietvertrag, der die beabsichtigte Nutzung nicht zulässt, eine Genehmigung, die angenommen, aber nicht eingeholt wurde, ein Garantiepaket, das den Käufer nicht schützt, eine Bewertung, die ein wesentliches Risiko übersieht, ein Due-Diligence-Bericht, der zu wenig, zu spät oder zu allgemein sagt.

In solchen Fällen werden die Transaktionsdokumente zu Beweismitteln. Das Mandats- bzw. Auftragsschreiben zeigt den Auftrag. Der Datenraum zeigt, was verfügbar war. Das Q&A-Protokoll zeigt, was gefragt wurde. Der Bericht zeigt, worauf hingewiesen wurde. Die Vorstandsunterlagen zeigen, was der Mandant verstanden hatte. Der Kaufvertrag zeigt, wo das Risiko verteilt wurde. Die E-Mails zeigen, ob der Mandant sehenden Auges fortfuhr.

Ein Anspruch wegen Fahrlässigkeit bei einer Transaktion lässt sich nicht durch die Lektüre des abschließenden Berichts allein vorbereiten. Die gesamte Deal-Akte muss rekonstruiert werden, in derselben disziplinierten Weise wie eine rechtliche Due Diligence, und im Licht des Garantie- und Freistellungspakets gelesen werden, das gerade das fragliche Risiko verteilen sollte. Die entscheidende Frage lautet nicht schlicht: „War der Berater beteiligt?“ Sie lautet: „War dieser Berater für das Risiko verantwortlich, das den Wert vernichtet hat?“

7. Ansprüche gegen Versicherungsmakler: Die Police, die hätte bestehen sollen

Fahrlässigkeit eines Versicherungsmaklers zeigt sich in der Regel, nachdem der Versicherungsnehmer feststellt, dass die Police nicht eintritt. Das Unternehmen erleidet einen Schaden. Der Versicherer lehnt die Deckung ab. Die Versicherungssumme ist unzureichend. Die falsche Gesellschaft ist benannt. Ein wesentlicher Ausschluss greift. Der räumliche Geltungsbereich ist falsch. Der Makler hat eine Lücke nicht erläutert. Die Police wurde nicht ordnungsgemäß verlängert. Eine Schadenanzeige wurde fehlerhaft gehandhabt.

Der Mandant fragt dann, ob der Makler es versäumt hat, einen geeigneten Versicherungsschutz zu vermitteln. Solche Ansprüche erfordern mehr als die Lektüre des Ablehnungsschreibens. Die Akte muss prüfen, worum der Mandant gebeten hat, was der Makler über das Unternehmen wusste, welche Risiken erläutert wurden, welcher Versicherungsschutz am Markt verfügbar war, welche Prämie verlangt worden wäre, welche Alternativen angeboten wurden und ob der Mandant den fehlenden Versicherungsschutz wahrscheinlich in Anspruch genommen hätte. Die fehlende Police muss neu aufgebaut werden.

Ein Makler haftet nicht schon deshalb, weil der Schaden nicht versichert war. Doch wenn der Makler es versäumt hat, einen offenkundigen Bedarf zu erkennen, einen wesentlichen Ausschluss zu erläutern, den angeforderten Versicherungsschutz zu platzieren oder ordnungsgemäß den Schaden anzuzeigen, kann der Anspruch ernsthaft werden. Die Maklerhaftung liegt an dem Punkt, an dem Beratung, Marktpraxis und Versicherungsbedingungen zusammentreffen, und sie überschneidet sich eng mit den Deckungsstreitigkeiten, die einer abgelehnten Leistung folgen. Deshalb muss sie von Personen bearbeitet werden, die sowohl die berufliche Akte als auch die Police lesen können.

8. Bau- und technische Berufsträger: Der Sachverständige ist das Rückgrat

Ansprüche gegen Architekten, Ingenieure, Sachverständige, Projektleiter und technische Berater unterscheiden sich von gewöhnlichen Beratungsstreitigkeiten. Die Pflichtverletzung ist oft technischer Natur. Die Planung war mangelhaft. Die Überwachung war unzureichend. Die Bescheinigung war fehlerhaft. Die Kosteneinschätzung war unrealistisch. Das Gutachten übersah einen Zustand. Der Ingenieur unterließ eine Warnung. Der Projektleiter ließ zu, dass eine Verzögerung außer Kontrolle geriet.

Solche Ansprüche lassen sich nicht durch rechtliche Behauptung allein gewinnen. Sie bedürfen einer sachverständigen Analyse. Der Sachverständige muss den beruflichen Standard, die Abweichung von diesem Standard und den Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden erläutern. Bei technischen Ansprüchen macht dies oft den Unterschied zwischen einem starken Fall und einer Beschwerde mit Fotografien.

Das juristische Team bleibt wichtig, denn der Sachverständigenbeweis muss an Pflicht, Umfang, Kausalität, Schaden und Verjährung angebunden werden, genau wie bei anderen Bau- und Infrastrukturstreitigkeiten. Doch der technische Beweis darf nicht als Beiwerk behandelt werden. Bei Fahrlässigkeit im Bau- und Ingenieurwesen ist der Sachverständige kein unterstützendes Material. Der Sachverständige ist das Rückgrat.

9. Berufshaftpflichtversicherung: Die Schattenakte

Die Berufshaftpflichtversicherung steht hinter vielen Streitigkeiten aus der Beraterhaftung. Für den Berufsträger kann sie die Verteidigungskosten und den Vergleich finanzieren. Für den Anspruchsteller kann sie die Durchsetzung beeinflussen. Für den Versicherer wirft sie Fragen der Schadenanzeige, des Versicherungszeitraums, der Zusammenrechnung, der Ausschlüsse, der Unredlichkeit, der Vorkenntnis, der Rückwärtsversicherung, der versicherten Eigenschaft und der Zustimmung auf.

Dadurch entsteht eine zweite Akte. Die Berufshaftungsakte fragt, ob der Berater haftet. Die Versicherungsakte fragt, ob die Police eintritt. Diese Akten überschneiden sich, sind aber nicht identisch, ganz ähnlich wie die D&O-Versicherung neben, aber nicht innerhalb eines Anspruchs gegen einen Vorstand verläuft.

Ein Berufsträger, der eine Beschwerde erhält, sollte mit der Prüfung der Police nicht warten, bis ein Verfahren eingeleitet ist. Ein Umstand muss möglicherweise angezeigt werden. Eine verspätete Anzeige kann ein Deckungsproblem auslösen. Ein informelles Eingeständnis kann Schwierigkeiten bereiten. Ein ohne Zustimmung abgegebenes Vergleichsangebot kann die Deckung beeinträchtigen. Dokumente sollten gesichert werden, bevor die Darstellung defensiv oder rekonstruiert wird.

Für Anspruchsteller ist die Versicherungslage von Bedeutung, weil ein Urteil gegen einen nicht versicherten oder zahlungsunfähigen Berufsträger kaufmännisch schwach sein kann. Für Berufsträger ist die frühzeitige Anzeige oft ebenso wichtig wie die erste rechtliche Reaktion. Die Berufshaftpflichtversicherung ist kein beiläufiger Trost im Hintergrund. Sie ist Teil der Strategie.

10. Vorprozessuale Strategie: Das Schreiben sollte den Fall bereits kennen

Das erste ernsthafte Schreiben in einem Anspruch aus Berufshaftung sollte nicht theatralisch sein. Es sollte präzise sein. Es sollte den Auftrag, die Pflicht, die behauptete Pflichtverletzung, die herangezogenen Dokumente, den Schaden, die Kausalität, die begehrte Rechtsfolge und den nächsten verfahrensrechtlichen Schritt bezeichnen. Es sollte sich so lesen, als könnte der Anspruchsteller den Fall bei Bedarf schlüssig vortragen. Ein vager Vorwurf hilft niemandem.

Für den Berufsträger sollte die Antwort ebenso diszipliniert sein. Sie sollte kein defensives Bestreiten sein, das verfasst wird, bevor die Akte geprüft wurde. Der Berufsträger sollte, wo angebracht, die Versicherer benachrichtigen, Dokumente sichern, den Auftrag rekonstruieren, einen Sachverständigenbeitrag erwägen, die Verjährung prüfen und dem Anspruch nach Umfang, Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden begegnen.

Die vorprozessuale Phase ist kein Warteraum vor dem Prozess. Sie ist oft der Ort, an dem der Fall verengt, beigelegt oder offengelegt wird. Gute vorprozessuale Arbeit spart Kosten, weil sie beiden Seiten sagt, worin der eigentliche Streit besteht. Schlechte vorprozessuale Arbeit macht einen Prozess wahrscheinlicher und weniger beherrschbar.

11. Grenzüberschreitende Beratungsketten: Wo die Verantwortung verschwindet

Berufliche Beratung wird zunehmend über Ketten erbracht. Ein türkisches Unternehmen beauftragt englische Anwälte mit einem Vertrag, aber lokale Berater mit der Durchsetzbarkeit. Ein Investor aus dem Vereinigten Königreich verlässt sich auf eine türkische Due Diligence. Eine Immobilienangelegenheit in Nordzypern betrifft lokale Anwälte, Makler, Entwickler und Auslandszahlungen. Eine Transaktion betrifft Steuerberater, Steuerspezialisten, Gesellschaftsrechtler, Gutachter, Versicherer und Banken. Ein Bauprojekt betrifft Architekten in einem Land, Ingenieure in einem anderen und Bauunternehmer irgendwo sonst.

Wenn ein Schaden eintritt, zeigt jeder auf einen anderen. Der Koordinator sagt, der lokale Berater sei verantwortlich gewesen. Der lokale Berater sagt, der Auftrag sei eng gewesen. Der Mandant sagt, er habe sich auf das gesamte Beraterteam verlassen. Der Berater sagt, der Mandant habe die kaufmännische Entscheidung getroffen. Der Versicherer fragt, ob der Anspruch unter die Police fällt. Das Gericht fragt, wer wem gegenüber welche Pflicht schuldete.

Grenzüberschreitende Berufshaftung dreht sich oft nicht um einen einzelnen dramatischen Fehler. Es geht um eine Lücke in der Verantwortung. Diese Lücke muss sorgfältig kartiert werden: Wer wurde beauftragt, von wem, zu welchem Zweck, nach welchem Recht, mit welchem Vertrauensschutz, mit welcher Verjährung und für welche Entscheidung. Genau hier verhindert eine disziplinierte grenzüberschreitende rechtliche Koordination und eine einzige Stelle koordinierter Aufsicht, dass die Akte zwischen den Beratern durchfällt. Ein ernsthafter grenzüberschreitender Anspruch beginnt nicht damit, alle zu verklagen. Er beginnt damit, zu bestimmen, wo die Pflicht tatsächlich lag.

12. Vergleich: Der Betrag ist nur eine Bedingung

Streitigkeiten aus der Berufshaftung werden häufig verglichen, doch der Vergleich muss sorgfältig abgefasst werden. Das Geld ist nur ein Teil. Ein Berufsträger kann verlangen, dass keine Haftung anerkannt wird. Ein Versicherer benötigt möglicherweise eine Zustimmungsklausel. Ein Anspruchsteller wünscht möglicherweise Vertraulichkeit. Ein verbundener Anspruch gegen einen anderen Berater muss möglicherweise erhalten bleiben. Eine aufsichtsrechtliche Beschwerde kann weiterhin möglich sein. Dokumente müssen möglicherweise zurückgegeben oder aufbewahrt werden. Die steuerliche Behandlung kann von Bedeutung sein. Die Kosten müssen möglicherweise verteilt werden. Eine künftige Zusammenarbeit kann erforderlich sein.

Die Verzichtserklärung muss genau bezeichnen, wer geschützt ist. Ein sorgloser Vergleich kann den offensichtlichen Anspruch schließen und den gefährlicheren am Leben lassen. Ein Vergleich in der Berufshaftung ist nicht bloß ein Kompromiss. Er ist Risikoabschluss. Das Dokument sollte von jemandem verfasst werden, der den Anspruch, die Police, die berufliche Beziehung und die Möglichkeit verbundener Verfahren versteht.

13. Wie Terziolu & Partners unterstützen kann

Terziolu & Partners berät Unternehmen, Versicherer, Berufsträger, Investoren, Familiengesellschaften und Privatmandanten zu Berufshaftung, Beraterhaftung, Berufshaftpflichtversicherung und verwandten Streitigkeiten mit Bezug zu Türkiye, London, Nordzypern und weiteren internationalen Strukturen. Unsere Arbeit stützt sich auf die Erfahrung der Kanzlei in den Bereichen Streitbeilegung, Versicherung sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht und kann Folgendes umfassen:

  • frühe Bewertung von Erfolgsaussichten und Schaden;
  • Prüfung von Mandats- bzw. Auftragsschreiben und Umfang;
  • Strategie für die vorprozessuale Korrespondenz;
  • Analyse von Verjährung und Verjährungsverzicht;
  • Prüfung der Anzeige an die Berufshaftpflichtversicherung;
  • Korrespondenz gegenüber den Versicherern;
  • Ansprüche aus fehlerhafter Beratung und aus Fristversäumnis;
  • Fragen der Fahrlässigkeit von Versicherungsmaklern;
  • transaktionsbezogene Beraterhaftung;
  • Haftungssachen von Architekten, Ingenieuren, Sachverständigen und Beratern;
  • Ansprüche gegen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Finanzberater;
  • Koordination des Sachverständigenbeweises;
  • Strategie für Vergleich und Mediation;
  • Koordination der Berater über Grenzen hinweg, sofern erforderlich.

Das Ziel besteht nicht darin, jedes schlechte Ergebnis in einen Prozess zu verwandeln. Das Ziel besteht darin, zu bestimmen, ob eine Beratung einen ersatzfähigen Schaden verursacht hat, ob die Beweislage ihn belegen kann und ob eine Versicherung oder ein Vergleich zu einem praktischen Ergebnis führen kann. In der Berufshaftung ist der stärkste Fall nicht der zornigste. Es ist derjenige, der genau weiß, wovor der Berufsträger schützen sollte. Wenn Sie mit einem Anspruch konfrontiert sind oder einen solchen erwägen, sprechen Sie mit uns, bevor sich die Akte verfestigt.

Ausgewählte öffentliche, institutionelle und wissenschaftliche Quellen

  • Civil Procedure Rules, Pre-Action Protocol for Professional Negligence.
  • Civil Procedure Rules, Practice Direction on Pre-Action Conduct and Protocols.
  • Civil Procedure Rules, Pre-Action Protocol for Construction and Engineering Disputes.
  • Manchester Building Society v Grant Thornton UK LLP [2021] UKSC 20.
  • Khan v Meadows [2021] UKSC 21.
  • Hughes-Holland v BPE Solicitors [2017] UKSC 21.
  • South Australia Asset Management Corp v York Montague Ltd [1997] AC 191.
  • Financial Conduct Authority (FCA), Materialien zur Berufshaftpflichtversicherung.
  • Solicitors Regulation Authority (SRA), Materialien zur Berufshaftpflichtversicherung.
  • Türkisches Obligationengesetz Nr. 6098.
  • Terziolu & Partners, Materialien der Praxisgruppe Versicherung.
  • Terziolu & Partners, Materialien der Praxisgruppen Streitbeilegung sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht.

Diese Veröffentlichung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Berufshaftung, Beraterhaftung, Berufshaftpflichtversicherung, Verjährung, Sachverständigenbeweis, vorprozessuale Strategie und grenzüberschreitende Streitigkeiten sind stark vom Einzelfall abhängig. Vor der Vornahme oder Unterlassung einer Handlung sollte konkreter Rat eingeholt werden. Sofern türkisches, englisches, nordzyprisches oder das Recht einer anderen Rechtsordnung berührt ist, kann die Beratung durch entsprechend qualifizierte Rechtsberater erforderlich sein.

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